Steuerbefreiung für Aushilfskräfte
Seit 01.01.2017 darf ein Unternehmer zu Stoßzeiten geringfügig beschäftigte Dienstnehmer anstellen, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sind.
Voraussetzungen:
Es muß sich um eine geringfügige Beschäftigung handeln. Die Aushilfskraft muß neben einer steuerfreien Tätigkeit einer vollversicherten Haupttätigkeit bei einem anderen Dienstgeber nachgehen. Die begünstigte Aushilfstätigkeit darf maximal 18 Tage pro Kalenderjahr ausgeübt werden.
Die Befreiung gilt für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und die Kommunalsteuer.
Diese Bestimmung ist befristet von 2017 bis 2019.