Pendlerpauschale bei mehreren Wohnsitzen
Bei Vorliegen von mehreren Wohnsitzen ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich.
Verfügt ein Steuerpflichtiger über mehrere Wohnsitze, dann muss der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden.
Erkenntnis Bundesfinanzgericht veröffentlicht am 26.07.2016:
Pendlerpauschale bei 2 Wohnsitzen