Geringfügig beschäftigte Dienstnehmer 

Als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer gelten Personen die:

  • kürzer als 1 Monat beschäftigt werden und pro Arbeitstag max. € 31,92 erhalten oder
    wenn diese für mindestens 1 Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit beschäftigt werden und pro Kalendermonat max. € 415,72 erhalten.

Diese Dienstnehmer sind vor Arbeitsantritt bei der Gebietskrankenkasse anzumelden und sind nur unfallversichert. Es besteht die Möglichkeit, dass sie, sofern sie nicht bei einem anderen Dienstgeber versichert oder bei einem Angehörigen mitversichert sind, sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern (Monatlicher Beitrag beträgt € 58,68)

Anfallende Kosten für den Dienstgeber:

  • 1,30% Unfallversicherung und 1,53% Mitarbeitervorsorgebeiträge von der Bruttolohnsumme aller geringfügigen Entgelte.
  • Übersteigt die Bruttolohnsumme aller geringfügig Beschäftigten, die Eineinhalbfache Geringfügigkeitsgrenze (€ 623,58) dann ist zusätzlich die pauschale Dienstgeberabgabe von 16,40% zu entrichten.
  • Bei der Beschäftigung von mehreren Dienstnehmern im Betrieb und bei Überschreitung der Freigrenze von € 1.460,– fallen noch zusätzlich Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an.

 Achtung: Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitbeschäftigte, die Anspruch haben auf:

  • den kollektivvertraglichen Mindestlohn
  • Sonderzahlungen
  • Urlaub 
  • Pflegefreistellung 
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand usw.