Ausstellung eines Dienstzettel ist gesetzlich vorgeschrieben

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sieht vor das jeder Mitarbeiter unverzüglich nach Arbeitsantritt einen Dienstzettel erhalten muss. Ausgenommen davon sind Dienstverhältnisse die nicht länger als einen Monat dauern oder wenn der Mitarbeiter einen Dienstvertrag erhalten hat in dem alle Punkte des Dienstzettel angeführt sind.

Mindestinhalt des Dienstzettels

  • Der Dienstzettel muss folgende Angaben enthalten
  • Name und Anschrift des Dienstgebers und Dienstnehmers
  • Beginn des Dienstverhältnisses
  • Bei befristeten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin
  • Gewöhnlicher Dienstort
  •  Kollektivvertragliche Einstufung
  • Verwendung
  • Betragsmäßige Angabe des Grundbezuges
  • Sonderzahlungen
  • Fälligkeit des Entgelts
  • Urlaubsausmaß
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit
  • Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen, Mindestlohntarif,  u. dgl.
  • Name und Anschrift der Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse.