time 3222267 1280

Verschärfung der Arbeitszeitaufzeichnungspflichten mit 2020

Soweit nicht Arbeitszeitverlängerungen nach dem Arbeitszeitgesetz zulässing sind, darf die Wochenarbeitszeit inklusive möglicher Überstunden maximal 60 Stunden betragen. 

Weiters darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in einem (durch Kollektivvertrag verlängerbaren) Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten.

Diese Durchrechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit hat mit 2020 „rollierend“ zu erfolgen, d. h. der 48-Stunden-Schnitt muss in jedem beliebigen Zeitraum von 17 aufeinanderfolgenden Kalenderwochen eingehalten werden. Der 48-Stunden-Schnitt muss also in folgenden Zeiträumen eingehalten werden: 1.-17. Kalenderwoche, 2.-18. Kalenderwoche, 3.-19. Kalenderwoche etc.